Aktuelle Regelungen (Stand 04.10.2022):
Allgemeine Verhaltensempfehlungen:
Jeder Person wird im Rahmen der Verhaltensempfehlungen empfohlen, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, eine medizinische Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen zu tragen sowie auf ausreichende Handhygiene zu achten.
In Betrieben, Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Erstellung eines Hygienekonzepts empfohlen.
Maskenpflicht:
Im ÖPNV gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für Fahrgäste sowie das Personal.
In den folgenden Fällen gilt eine FFP2-Maskenpflicht:
- Fahrgäste ab 14 Jahren im öffentlichen Personenfernverkehr (für Fahrgäste im Alter von 6 bis 13 ist eine medizinische Maske ausreichend)
- Beschäftigte, Besucher, Patienten und Bewohner in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Patienten und Besucher der folgenden Einrichtungen:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
Davon ausgenommen sind:
- Kinder unter sechs Jahren
- Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, unter Vorlage eines Attests
Auch hier steht es den einzelnen Einrichtungen und Geschäften frei, freiwillige Schutzkonzepte wie eine Maskenpflicht im Sinne ihres Hausrechts umsetzen.
Einrichtungsbezogene Testerfordernisse:
Besucher dürfen Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen lediglich mit einem aktuellen Testnachweis betreten. Kinder unter 6 Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder sind von dieser Testpflicht ausgenommen.